GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
§1 Grundlegende Bedingungen
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Glitzeglanz GmbH, Uedem (im Folgenden Besteller genannt) richtet sich nach den vorliegenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie durch den Besteller im Einzelfall ausdrücklich akzeptiert wurden.
§2 Bestellungen
(1) Lieferantenverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen bedürfen der Schriftform, Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
(2) Werden eine Bestellung und / oder Lieferabfrage vom Lieferanten nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt, ist der Besteller nicht mehr an die Bestellung gebunden. Eine nachträgliche Bestellungsannahme gilt als neu gestelltes Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch den Besteller.
(3) Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
(4) Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Kaufvertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (Kauf auf Probe, § 454 BGB).
(5) Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers, die der Lieferant unter Übermittlung eines neuen Musters zu beantragen hat. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Freigabeprotokollen.
§3 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(2) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Unstimmigkeiten sind dem Besteller unverzüglich aufzugeben.
(3) Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(4) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis den Versand und Transport an die in der Bestellung angegebenen Lieferadresse sowie die Verpackungsmaterialien ein.
(2) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Besteller innerhalb von 14 Kalendertagen, gilt die Gewährung eines Skontos in Höhe von 3% des Nettorechnungsbetrages als vereinbart.
§5 Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
§6 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(3) Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Die Einbindung der erwähnten Unterlieferanten ist somit anzeige- und genehmigungspflichtig.
(4) Genehmigte Unterlieferanten sind entsprechend §6 (2) zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
(6) Sollten aus der Geschäftsbeziehung unter Mithilfe des Bestellers neue Produkte oder Produkte entstehen, welche eine Schutzrechtsanmeldung nach sich ziehen, verpflichtet sich der Lieferant, die gegenseitig mitgeteilten Informationen, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den Besteller nicht selbst zu verwerten.
§7 Liefertermine und –fristen/Versandklauseln
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2020. Die Lieferbedingung „Carriage Insurance Paid“ gilt, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, für alle Bestellungen des Bestellers als vereinbart. Die damit verbundenen Regelungen des Gefahrenübergangs gelten entsprechend.
§8 Verpackung
Das Verpackungsmaterial, in dem die bestellte Ware geliefert wird, ist auf Verlangen des Bestellers auf Kosten des Lieferanten zurück zu nehmen.
§9 Lieferverzug
(1) Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Auftragswertes je angefangener Woche, jedoch maximal 5% des Auftragswerts verpflichtet. Gleiches gilt auch für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadenersatz auf Frachtenmehrkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
§10 Qualität und Dokumentation
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferung die zum Zeitpunkt der Lieferung anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die zur Leistungserbringung entsprechenden/ anzuwendenden Gesetze der jeweils anzuwendenden/ geltenden Rechtsordnung und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Lieferantengegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Für die Erstbemusterung wird auf die VDA-Schrift, „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl / Produktionsprozess und Produktfreigabe / Qualitätsleistung in der Serie / Deklaration von Inhaltsstoffen“, hingewiesen.
Der Besteller behält sich vor, vor einer Serienlieferung kostenfreie Muster einzufordern. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, darf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
(2) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
(3) Soweit Behörden, die für die Sicherheit der Produkte zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
(4) Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischem Recht vollumfänglich zu erfüllen. Der Lieferant hat dem Besteller alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die vorgenannten Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.
§11 Haftung/ Mängelhaftung
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern kann der Besteller nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen.
Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Er haftet für sämtliche dem Besteller aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferung im weiteren Geschäftsablauf beim Besteller oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei Abnehmern des Bestellers oder des Bestellers selbst, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.
(3) Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die der Besteller gegenüber seinen Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
(4) Soweit nicht gesetzlich etwas anders zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich der
vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 2 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken des § 11 Haftung/ Mängelhaftung einen angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
§12 Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
(2) Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
(4) Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten, veröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand
mitteilen.
§13 Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.
(5) Bei mehrsprachigen Verträgen erfolgt die Vertragsauslegung in Deutsch.
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich zwischen der Glitzeglanz GmbH, Uedem und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (exw, INCOTERM 2020) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser im Auftragsfall genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum berechnet (§ 247 Absatz 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Es entsteht keine Haftung im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Der Besteller räumt uns zwei Nacherfüllungsversuche ein.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§10 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(3) Sollten aus der Geschäftsbeziehung unter Mithilfe des Bestellers neue Produkte oder Produkte entstehen, welche eine Schutzrechtsanmeldung nach sich ziehen, verpflichtet sich der Besteller, die gegenseitig mitgeteilten Informationen, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den Lieferanten nicht selbst zu verwerten.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(5) Bei mehrsprachigen Verträgen erfolgt die Vertragsauslegung in Deutsch.