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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§1 Grundlegende Bedingungen

Die   Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Glitzeglanz GmbH, Uedem (im   Folgenden Besteller genannt) richtet sich nach den vorliegenden Bedingungen   und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen   der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn   sie durch den Besteller im Einzelfall ausdrücklich akzeptiert wurden.

 

§2 Bestellungen

(1)   Lieferantenverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre   Änderungen bedürfen der Schriftform, Lieferabrufe können auch durch   Datenfernübertragung erfolgen.

(2)   Werden eine Bestellung und / oder Lieferabfrage vom Lieferanten nicht innerhalb   von 2 Wochen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt, ist der Besteller nicht   mehr an die Bestellung gebunden. Eine nachträgliche Bestellungsannahme gilt   als neu gestelltes Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch den   Besteller.

(3)   Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen   des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind   die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie   der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

(4)   Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Kaufvertrag mangels   abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung   des Musters (Kauf auf Probe, § 454 BGB).

(5)   Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf der vorherigen   schriftlichen Zustimmung des Bestellers, die der Lieferant unter Übermittlung   eines neuen Musters zu beantragen hat. Entsprechendes gilt für Abweichungen   von Freigabeprotokollen.

 

§3 Zahlung

(1)   Die Zahlung erfolgt gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(2)   Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Unstimmigkeiten sind dem Besteller   unverzüglich aufzugeben.

(3)   Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig   bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(4)   Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die   nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen   gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Der Besteller   kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder   den Dritten leisten.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender   schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis den Versand und Transport an   die in der Bestellung angegebenen Lieferadresse sowie die   Verpackungsmaterialien ein.

(2)   Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger   Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur   Zahlung fällig. Zahlt der Besteller innerhalb von 14 Kalendertagen, gilt die   Gewährung eines Skontos in Höhe von 3% des Nettorechnungsbetrages als   vereinbart.

 

§5 Mängelanzeige

Mängel   der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines   ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten   unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf   den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

§6 Geheimhaltung

(1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen   und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt   werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2)   Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen   unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die   Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen   Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

(3)   Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers   nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B.   Subunternehmer) erbringen zu lassen. Die Einbindung der erwähnten   Unterlieferanten ist somit anzeige- und genehmigungspflichtig.

(4)   Genehmigte Unterlieferanten sind entsprechend §6 (2) zur Geheimhaltung verpflichten.

(5)   Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit   ihrer Geschäftsverbindung werben.

(6)   Sollten aus der Geschäftsbeziehung unter Mithilfe des Bestellers neue   Produkte oder Produkte entstehen, welche eine Schutzrechtsanmeldung nach sich   ziehen, verpflichtet sich der Lieferant, die gegenseitig mitgeteilten   Informationen, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den   Besteller nicht selbst zu verwerten.

 

§7 Liefertermine und –fristen/Versandklauseln

Vereinbarte   Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des   Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.   Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für   Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach   den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten   die INCOTERMS 2020. Die Lieferbedingung „Carriage Insurance Paid“ gilt,   soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, für alle   Bestellungen des Bestellers als vereinbart. Die damit verbundenen Regelungen   des Gefahrenübergangs gelten entsprechend.

 

§8 Verpackung

Das   Verpackungsmaterial, in dem die bestellte Ware geliefert wird, ist auf   Verlangen des Bestellers auf Kosten des Lieferanten zurück zu nehmen.

 

§9 Lieferverzug

(1)   Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von   0,5% des Auftragswertes je angefangener Woche, jedoch maximal 5% des   Auftragswerts verpflichtet. Gleiches gilt auch für entgangenen Gewinn und   Schäden aus Betriebsunterbrechung.

(2)   Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadenersatz auf   Frachtenmehrkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des   Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

 

§10 Qualität und Dokumentation

(1)   Der Lieferant hat für seine Lieferung die zum Zeitpunkt der Lieferung   anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die zur   Leistungserbringung entsprechenden/ anzuwendenden Gesetze der jeweils   anzuwendenden/ geltenden Rechtsordnung und die vereinbarten technischen Daten   einzuhalten. Änderungen des Lieferantengegenstandes bedürfen der vorherigen   schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

Für   die Erstbemusterung wird auf die VDA-Schrift, „Sicherung der Qualität von   Lieferungen – Lieferantenauswahl / Produktionsprozess und Produktfreigabe /   Qualitätsleistung in der Serie / Deklaration von Inhaltsstoffen“,   hingewiesen.

Der   Besteller behält sich vor, vor einer Serienlieferung kostenfreie Muster   einzufordern. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, darf mit   der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die   Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner   werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

(2)   Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden   zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der   Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse,   Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um   den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus   wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen   Sicherheitsvorschriften informieren.

(3)   Soweit Behörden, die für die Sicherheit der Produkte zuständig sind, zur   Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und   die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant   auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte   einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

(4)   Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischem Recht vollumfänglich   zu erfüllen. Der Lieferant hat dem Besteller alle Schäden und Aufwendungen   (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter,   die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die vorgenannten Umweltvorschriften   beruhen, zu ersetzen.

 

§11 Haftung/ Mängelhaftung

(1)   Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche des Bestellers   nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden   Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit,   bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der   Lieferfähigkeit des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern kann der Besteller   nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder   von Dritten ausführen lassen.

Hierdurch   entstehende Kosten trägt der Lieferant. Er haftet für sämtliche dem Besteller   aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden   und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den   üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile   der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine   teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferung im weiteren   Geschäftsablauf beim Besteller oder unseren Abnehmern. Sofern sich der   Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese   wie für Erfüllungsgehilfen.

(2)   Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei Abnehmern des Bestellers oder   des Bestellers selbst, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit   Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder   –minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.

(3)   Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die der Besteller gegenüber seinen   Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der von   ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

(4)   Soweit nicht gesetzlich etwas anders zwingend vorgeschrieben ist, haftet der   Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung   bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich der

vertraglich   bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist   um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden   kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von   Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche   des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 2 Jahre   nach Lieferung an den Besteller.

(5)   Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken   des § 11 Haftung/ Mängelhaftung einen angemessenen Versicherungsschutz zu   unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

 

§12 Schutzrechte

(1)   Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung   der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und   Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

(2)   Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der   Benutzung solcher Schutzrechte frei.

(3)   Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden   Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich   Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich   entgegenzuwirken.

(4)   Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von   veröffentlichten, veröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten   und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand

mitteilen.

 

§13 Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des   Bestellers

Modelle,   Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso   vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt   oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher   Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

 

§14 Schlussbestimmungen

(1)   Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren   Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des   Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,   die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst   gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(2)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit   nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten   Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (Contracts for the   International Sale of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.

(3)   Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes   vereinbart werden.

(4)   Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.

(5)   Bei mehrsprachigen Verträgen erfolgt die Vertragsauslegung in Deutsch.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich zwischen der Glitzeglanz   GmbH, Uedem und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des   öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §   310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen   abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir   ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2)   Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem   Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3)   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer   (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall   Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger   Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag   bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern   eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese   innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An   allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen   Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen,   Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese   Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir   erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1)   Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise   ab Werk (exw, INCOTERM 2020) ausschließlich Verpackung und zuzüglich   Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden   gesondert in Rechnung gestellt.

(2)   Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser im Auftragsfall genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

 

(3)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7   Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen. Verzugszinsen werden in   Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum berechnet (§ 247 Absatz   2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(4)   Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene   Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für   Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,   vorbehalten.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur   Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,   als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit

(1)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und   ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die   Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige   Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden   Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.   Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende   Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder   einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den   Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)   Es entsteht keine Haftung im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob   fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs.

(4)   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines   Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird   die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der   Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die   Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware   auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der   Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen   Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für   alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf   berufen.

(2)   Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller   unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand   gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte   nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten   einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns   entstandenen Ausfall.

(3)   Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen   Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der   Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns   in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich   Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache   ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt   zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,   die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch   die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen   Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in   Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines   Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie

Rückgriff/Herstellerregress

(1)   Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §   377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß   nachgekommen ist.

(2)   Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von   uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei   Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und   Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung   des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3)   Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel   aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden   wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl   nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur   Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(4)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten   oder die Vergütung mindern. Der Besteller räumt uns zwei   Nacherfüllungsversuche ein.

(5)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der   vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der   Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die   nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,   übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse   entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom   Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen   vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen   ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6)   Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der   Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden   Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang   des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz   6 entsprechend.

 

§10 Geheimhaltung

(1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen   kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die   Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2)   Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen   unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die   Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen   Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

(3)   Sollten aus der Geschäftsbeziehung unter Mithilfe des Bestellers neue   Produkte oder Produkte entstehen, welche eine Schutzrechtsanmeldung nach sich   ziehen, verpflichtet sich der Besteller, die gegenseitig mitgeteilten   Informationen, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den Lieferanten   nicht selbst zu verwerten.

 

§ 11 Sonstiges

(1)   Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen   dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts   (CISG).

(2)   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten   aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der   Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)   Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses   Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4)   Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren   Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des   Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,   die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst   gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(5)   Bei mehrsprachigen Verträgen erfolgt die Vertragsauslegung in Deutsch.

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